neptun entspannungsmusik

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Wohlfühl-Atmosphäre mit
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GEMA-freie CD's
inklusive Aufführungsrechte
 
GEMA-freie Hintergrundmusik
für Filme und Sprachaufnahmen
 

Allgemeine Informationen über GEMA-freie Musik

Liebe Leserin, lieber Leser,

mit qualitativ hochwertiger Entspannungs- oder Wohlfühlmusik können Sie in Ihrem gewerblich genutzten Raum (Laden, Shop, Friseurbetrieb, Kosmetik- oder Fitnessstudio, Praxiswarteraum, Cafe, Bistro, Restaurant, Büro, Sauna, Schwimmbad, Kurs- oder Seminarraum, Ausstellungsraum usw.) eine entspannend wirkende Wohlfühlatmosphäre schaffen. Dabei ist aber Vorsicht geboten! Warum? Wenn Sie Musik in gewerblich genutzten Räumen öffentlich aufführen, müssen Sie dafür GEMA-Gebühren bezahlen.

Wer ist die GEMA?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die mit der Wahrung von Urbeberrechten betraut ist.

Was macht die GEMA?

Die GEMA nimmt unter anderem das Inkasso für öffentliche Musikaufführungen auf Grund von Berechtigungsverträgen mit ihren Mitgliedern (Komponisten, Musikverlage, Musiktexter), sowie auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen wahr. Das heißt, die GEMA hat mit allen ausländischen Musikverwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge, zum Beispiel mit der AKM in Österreich, mit der SUISA in der Schweiz, mit der SIAE in Italien, mit der SACEM in Frankreich, mit der SGAE in Spanien usw..

Wer ist Kunde bei der GEMA?

Wer Musikwerke von einem Komponisten, der Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, öffentlich aufführt, ist damit automatisch ein GEMA-Kunde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie in einem gewerblich genutzten Raum Musik spielen oder über Ihre private oder gewerblich genutzte Homepage oder Telefonanlage (Warteschleifen oder Anrufbeantworter) Musik öffentlich aufführen. Wenn Sie dies tun, müssen Sie dies der GEMA melden und dafür die entsprechenden GEMA-Gebühren bezahlen. (Unter www.GEMA.de können Sie die Tarife dafür erfahren.) Unterlassen Sie dies, müssen Sie mit straf- und/oder zivilrechtrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Es gibt vier Möglichkeiten:
1. Die öffentliche Musikaufführung bei der GEMA anmelden und dafür Gebühren zahlen.
2. Die Musiknutzung nicht anmelden und das große Risiko der Illegalität eingehen.
3. Keine Musik öffentlich aufführen.
4. GEMA-freie Musik nutzen.

GEMA-freie Musik

Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Rechteinhaber (Komponist und/oder Verlag) keine Mitglieder bei der GEMA oder einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind.
GEMA-frei bedeutet nicht „Rechte-frei“
Wenn Sie zum Beispiel GEMA-freie Musik zur Beschallung ihres gewerblich genutzten Raumes oder zur öffentlichen Aufführung über Ihre Homepage oder Telefonanlage nutzen wollen, müssen Sie die Rechte dafür bei den Rechteinhabern (Komponist, Verlag oder Vertrieb) einholen. Unterlassen Sie dies, müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Das bedeutet, wenn Sie GEMA-freie Musik in gewerblich genutzten Räumen oder über Ihre private oder gewerblich genutzte Homepage oder Telefonanlage öffentlich aufführen, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass der/die Komponist/in kein Mitglied der GEMA, kein Mitglied der GVL und kein Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, und Sie berechtigt sind, die käuflich erworbene Musik öffentlich aufführen zu dürfen.

Wer ist die GVL?

Die meisten Musikverlage und Musikkomponisten sind Mitglied bei der GVL. Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) vertritt die Interessen von Musikkomponisten und Musikverlagen in Bezug auf öffentliche Musikaufführung.
Die GVL nimmt die Zweitverwertungsrechte für Musiker und Musikverlage wahr und zieht für ihre Mitglieder die gesetzlich geregelten Vergütungsansprüche ein.

GEMA-freie Wohlfühlmusik

Über die AVITA Media GmbH, München (Exclusivvertrieb: Neptun Media GmbH) bieten wir Ihnen eine große Auswahl an GEMA-freier Entspannungs- und Wohlfühlmusik.

Wenn Sie GEMA-freie Musik inklusive öffentlicher Aufführungsrechte bestellen, erhalten Sie mit der Rechnung eine Bestätigung, dass der/die Komponist/in kein Mitglied der GEMA, kein Mitglied der GVL und auch kein Mitglied einer ausländischen Musikverwertungsgesellschaft ist und Sie das Recht haben, das käuflich erworbene Musikwerk öffentlich aufführen zu dürfen, ohne dafür Gebühren an die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft zahlen zu müssen.

Alle unsere GEMA-freien Musikwerke sind als solche bei der GEMA registriert. Damit haben Sie maximale Rechtssicherheit!

 

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